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OLG Hamburg (3 U 212/01) | Datum: 20.12.2001
Nachdem die Parteien übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten beider Instanzen zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen [...]