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A. Leistungen aus einem von beiden Elternteilen gefütterten Ausbildungsfonds mindern den Barunterhaltsbedarf des Kindes unmittelbar. Dabei kommt es weder auf die Beitragsanteile der Eltern noch auf die rechtliche Konstruktion (etwa ob dem Kind ein eigenes Forderungsrecht gegen Fonds zusteht) an. B. Der Barunterhaltsbedarf eines Kind vermindert sich, wenn ihm von dritter Seite ein Internatsaufenthalt finanziert wird. Die Bemessung des Barunterhaltsbedarfs erfolgt dann nach den Umständen des Falles (hier: Festsetzung in Höhe der Hälfte der Bedarfssätze der einschlägigen Tabellen).
FamRZ 1993, 98 LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 18 LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 34 [...]
Macht sich ein angestellter Oberarzt selbständig, so ist eine dadurch hervorgerufene Minderung seiner Leistungsfähigkeit unterhaltsrechtlich beachtlich. Unterhaltsansprüche seiner Kinder sind in diesem Fall nicht anhand der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen, sondern individuell-konkret zu bemessen.
FamRZ 1990, 786 LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 67 NJW-RR 1990, 1477 [...]
Ein volljähriges Kind, das die Wartezeit bis zur Erlangung des erstrebten Studienplatzes mit einem Praktikum überbrückt, welches einen Arbeitsaufwand unterhalb der regulären wöchentlichen Arbeitszeit voraussetzt, kann darauf verwiesen werden, zu seinem Unterhalt durch eine weitere, auf Gelderwerb gerichtete Tätigkeit beizusteuern.
FamRZ 1990, 789 LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 68 NJW 1990, 1798 NJW-RR 1990, 900 [...]