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1. Auch wenn es grundsätzlich jeder Partei freisteht, Familiensachen des § 621 Abs. 1 ZPO im Verbund anhängig zu machen oder isolierte Verfahren zu betreiben, wird diese Dispositionsfreiheit durch die Rücksicht eingeschränkt, die derjenige zu nehmen hat, der öffentliche Hilfe wie hier die Prozeßkostenhilfe in Anspruch nimmt. 2. Da es Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip gebieten, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen, reicht jeder vernünftige Grund für eine isolierte Geltendmachung aus, Bedenken hinsichtlich eines mutwilligen Verhaltens im Sinne des § 114 ZPO auszuräumen. 3. Liegen solche vernünftige Gründe nicht vor, führt dies nicht zur vollständigen Versagung der Prozeßkostenhilfe, da auch bei Geltendmachung im Scheidungsverbund Kosten angefallen wären, die im Rahmen der Prozeßkostenhilfe hätten übernommen werden müssen. Die Prozeßkostenhilfe ist dann vielmehr der Höhe nach auf die Kosten zu beschränken, die auch im Verbund entstanden wären. 4. Ist die Verursachung nicht von Prozeßkostenhilfe gedeckter Mehrkosten auf die fehlerhafte Beratung des Rechtsanwaltes zurückzuführen, so haftet dieser der Partei auf Schadensersatz.
FamRZ 1997, 1411 JurBüro 1997, 480 NJW-RR 1997, 1167 OLGReport-Frankfurt 1998, 51 [...]