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1. Der beklagte Unterhaltsschuldner gibt Anlaß zur Klage im Sinne des § 93 ZPO, wenn er der vorgerichtlichen Aufforderung des unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes zur Errichtung eines kostenfreien Titels beim Kreisjugendamt nicht nachkommt. 2. Das gleiche gilt für den Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten in Bezug auf die Aufforderung zur Errichtung eines kostengünstigen Titels beim Notar. 3. Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Errichtung eines notariellen Titels auf eigene Kosten ergibt sich aus §§ 1361 Abs. 4, !360a Abs. 4 BGB. 4. Ist über die anerkannten Unterhaltsbeträge durch Teilanerkenntnisurteil entschieden und enthält das Schlußurteil neben einer Klageabweisung nur noch die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit, so ist es trotzdem nach § 99 Abs. 2 ZPO im Kostenpunkt mit der sofortigen Beschwerde angreifbar, da auch ein solches Urteil 'auf Grund eines Anerkenntnisses' ergangen ist. . Auch wenn der Unterhaltsschuldner seiner Unterhaltspflicht freiwillig nachkommt, hat das minderjährige Kind einen Anspruch auf Titulierung seiner Unterhaltsforderung. Der Unterhaltsschuldner gibt Anlaß zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO wenn er seine Mitarbeit an der Errichtung eines gebührenfreien Unterhaltstitels durch das Jugendamt verweigert ( vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluß vom 21.09.1981, 4 WF 86/81, NJW 1982, 946 ). Entgegen der Ansicht des OLG Düsseldorf ( Urteil vom 22.03.1984, 4 UF 3/84, FamRZ 1984, 725 ) steht der Kostentragungspflicht des Unterhaltsschuldners in diesem Fall nicht entgegen, daß neben dem minderjährigen Kind auch gleichzeitig dessen gesetzliche Vertreterin ihren Unterhaltsanspruch gleichzeitig einklagt. Werden auch die Unterhaltsansprüche des Ehegatten oder des getrenntlebenden Ehegatten verfolgt, so ist der Unterhaltsschuldner verpflichtet, auch für die Kosten der Beurkundung dieses Unterhaltstitels aufzukommen ( so auch OLG Karlsruhe, Beschluß vom

OLG Frankfurt/Main (4 UF 278/83) | Datum: 14.09.1984

EzFamR ZPO § 93 Nr. 1 FamRZ 1984, 1230 [...]

1. Die örtliche und damit auch internationale Zuständigkeit des Familiengerichts für isolierte Unterhaltsklagen ausländischer Staatsangehöriger richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners, § 13 ZPO. 2. Auch wenn ein Scheidungsverfahren vor einem ausländischen (hier türkischen) Gericht anhängig ist, ist § 621 Abs. 2, Abs. 3 ZPO nicht anwendbar. 3. Türkische Prozeßrecht (hier Art. 137 ZGB) bindet deutsche Gerichte auch dann nicht, wenn nach § 18 EGBGB in Verbindung mit dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen anwendbare Recht materielles türkisches Recht anwendbar ist, da sich die Verweisung nur auf das materielle nicht auf das Prozeßrecht bezieht. 4. Die Möglichkeit des Art. 137 ZGB, im Rahmen des türkischen Scheidungsverfahrens auch die Unterhaltsfragen zu regeln, führt nur dann zur Rechtshängigkeit des Unterhalts, wenn ein Unterhaltsverfahren auch tatsächlich eingeleitet wurde. 5. Auch bei der Anwendung materiellen türkischen Rechts gilt die Prozeßstandschaft des betreuenden Elternteils während der Trennung, § 1629 Abs. 3 BGB. 6. Der Unterhalt für die getrenntlebende Ehefrau und das minderjährige Kind geht sowohl nach deutschem (§ 1609 BGB) wie auch nach türkischem Recht ( Art. 152, 162 Abs. 3, 315, 316 ZGB) dem Unterhalt für die Mutter des Verpflichteten vor. Diese letztgenannte Unterhaltslast kann eventuell Berücksichtigung finden nach den Grundsätzen über den Vorwegabzug ehebedingter Verbindlichkeiten, wenn der Unterhalt für die Mutter die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat.

OLG Frankfurt/Main (4 UF 236/88) | Datum: 13.12.1989

EzFamR ZPO § 13 Nr. 1 FamRZ 1990, 747 NJW-RR 1990, 647 [...]

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