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Zweck des § 1381 BGB ist es, dem ausgleichspflichtigen Ehegatten die Möglichkeit zu eröffnen, gegen den rein rechnerisch ermittelten Ausgleichsanspruch im Einzelfall Billigkeitserwägungen zur Geltung zu bringen und dadurch auch solche Differenzen auszugleichen, die sich zwischen dem gesetzlich vorgesehenen Berechnungsschematismus und dem Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs ergeben, die Ehegatten an dem erwirtschafteten Zugewinn gleichmäßig zu beteiligen. Der Eintritt des Verweigerungsgrundes erst nach Beendigung des Güterstandes steht einer Berücksichtigung nach § 1381 BGB nicht entgegen. Kommt das früher den Ehegatten gemeinsam gehörende Grundstück im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung in die Teilungsversteigerung und wird es von dem zugewinnsausgleichsberechtigten Ehegatten ersteigert, kann der Zugewinnausgleich dann im Sinne des § 1381 BGB grob unbillig sein, wenn sich nur deshalb ein ausgleichspflichtiger Zugewinn ergibt, weil der Versteigerungserlös unter dem von einem Sachverständigen errechneten und auf den Stichtag bezogenen Wert lag.
DRsp I(165)242e (Ls) FamRZ 1995, 1145 NJW 1995, 3193 OLGReport-Düsseldorf 1995, 149 [...]