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1. Leasingverträge können in die Zugewinnausgleichsberechnung einzustellen sein, wenn durch eine hohe Leasingsonderzahlung günstige Monatsraten erzielt werden, so daß die Vermögenslage eines solchen Leasingnehmers zu einem bestimmten Stichtag günstiger ist als die eines anderen, der keine Anzahlung geleistet hat und deshalb den künftigen Nutzungspreis noch voll vergüten muß. 2. Der entsprechende Vermögensvorteil ist dadurch bewertbar, daß man davon ausgeht, daß die Anzahlung als zusätzliches Entgelt für die Gebrauchsüberlassung kontinuierlich im Verhältnis zur Vertragslaufzeit aufgezehrt wird. Kapitalisierungs- und Abzinsungsfaktoren können dabei der Einfachheit halber unberücksichtigt bleiben.
DRsp I(165)238g-h (Ls) EzFamR aktuell 1995, 410 FPR 1997, 41 FamRZ 1996, 549 NJW 1996, 399 [...]
1. Das Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG ist nicht gebührenfrei. Vielmehr entstehen Gebühren nach § 99 KostO, § 11 Abs. 1 VAHRG. 2. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der §§ 10a, 11 VAHRG sowie aus der Tatsache, daß die Abänderung nach § 10a VAHRG alle Schritte einer Erstentscheidung beinhaltet und damit vom Umfang her und qualitativ einer Erstentscheidung entspricht.
EzFamR VAHRG § 10a Nr. 10 FPR 1996, 306 FamRZ 1991, 470 [...]