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1. 1. Die §§ 42, 43 SGBVIII regeln die rechtlichen und fachlichen Anforderungen an eine zeitlich befristete Krisenintervention mittels Inobhutnahme durch das Jugendamt. Es handelt sich dabei um Befugnisnormen für staatliche Eingriffe in das elterliche Sorgerechts bzw. die allgemeine Handlungsfreiheit von Pflegeeltern. Soweit darin die Herbeiführung einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, nunmehr des Familiengerichts, verlangt wird, ist ihm dadurch keineswegs die Aufgabe zugewiesen, die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme zu überprüfen oder deren Fortdauer anzuordnen. Das Gericht hat vielmehr die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen im Anschluß an die Inobhutnahme zu treffen. 2. Ist der vom Vormundschaftsgericht entschiedene Sachverhalt geprägt vom Streit zwischen leiblichen Eltern und Pflegeeltern eines Kindes, ohne dass sich aus der Entscheidung des Erstgerichts ersehen ließe, dass dies dem Erstgericht bewusst war, dann ist gegen diese Entscheidung nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung das Rechtsmittel statthaft, das gegen die richtigerweise zu treffende Entscheidung gegeben gewesen wäre (hier: Herausgabeanordnung nach § 1632 Abs. 1 BGB). 3. Ist die Entscheidung am 02.07.1998 zugestellt worden, dann gilt für das Rechtsmittel nach Art.15 § 1 Abs. 2 KindRG das neue Recht. Statthaft ist somit die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO zum OLG. 4. Stützt das Erstgericht seine Entscheidung in erster Linie auf ein Gutachten, ohne den Beteiligten Gelegenheit gegeben zu haben, zuvor vom Inhalt des Gutachtens Kenntnis zu nehmen, so stellt dies ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, der zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht führt. 5. Hat ein (hier:5-jähriges) Kind von der Geburt an bei Pflegeeltern gelebt, weil die Erziehungsfähigkeit der Eltern sehr zweifelhaft war, dann ist zur Vorbereitung einer Rückführung des Kindes gegen den Willen der Pflegeeltern die Einholung eines kinderpsychologischen
DRsp I(167)441j FamRZ 1999, 663 OLGReport-Bamberg 1999, 57 [...]