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1. Mittellosigkeit im Sinne des § 1835 Abs. 4 BGB ist unter Heranziehung der Bestimmungen des BSHG festzustellen. 2. Ein unbebautes, über 3000 qm großes Grundstück als einziger Vermögensgegenstand des Betroffenen gehört nicht zum Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. 3. Schwierigkeiten bei der Verwertung dieses Grundvermögens dadurch, daß diese eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und daß der Betroffene nur Miteigentümer des Grundstückes ist, machen es nicht unverwertbar nach den Vorschriften des BSHG.
BtPrax 1996, 155 DRsp-ROM Nr. 1998/11950 FamRZ 1996, 1362 [...]