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Wurde die Unterhaltspflicht, die auf Gesetz beruht, der Höhe nach in einer notariellen Vereinbarung festgelegt, so ist die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe aus dieser Vereinbarung noch Unterhalt geschuldet wird, eine Streitigkeit aus einem Vertragsverhältnis. Daher kann die örtliche Zuständigkeit für eine Abänderungsklage, die sich nach den allgemeinen Vorschriften richtet, auch § 29 ZPO entnommen werden.
DAVorm 1998, 320 FamRZ 1998, 375 MDR 1998, 61 NJWE-FER 1998, 138 [...]