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A. Die bis zur Scheidung fortwirkende eheliche Beistandspflicht führt auch ohne gesetzliche Regelung zu einem wechselseitigen Auskunftsanspruch, wenn die Beziehungen der Parteien es mit sich bringen, daß einer von ihnen in entschuldbarer Weise über den Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist, während der andere die Auskunft unschwer erteilen kann. Der Senat hält das vorliegende Verfahren nicht für eine Familiensache, weil es nicht um einen Nebenanspruch zum Versorgungsausgleich geht. B. Will ein Ehegatte (hier: vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens) Auskunft über seine eigenen, allerdings vom anderen Ehegatten begründeten Versorgungsanwartschaften erhalten, um nach einer Trennung eine baldige Entscheidung über angemessene Aufstockungsmaßnahmen treffen zu können, kann er das Auskunftsverlangen im Wege einer Leistungsklage (für die nicht das Familiengericht zuständig ist) geltend machen. Die Auskunftspflicht stützt sich auf §§ 1353 Abs. 1, 242 BGB. § 1587e Abs. 1 BGB kann nicht entsprechend angewendet werden, da die Auskunft nicht der Vorbereitung des VA im Rahmen einer Vereinbarung gem. § 1587o BGB oder einer gerichtlichen Entscheidung über den VA dient.
FamRZ 1990, 46 LSK-FamR/Fischer, § 1353 BGB LS 11 LSK-FamR/Runge, § 1587e BGB LS 6 [...]
Ob die Höhe der Gegenleistung angemessen ist, läßt sich nur durch einen Vergleich der sich wahrscheinlich ergebenden Ausgleichsforderung und der vereinbarten Gegenleistung ermitteln. Eine Vereinbarung, die ihrer Art nach diese Prüfung nicht zuläßt (hier: Verpflichtung des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei späterer Unverfallbarkeit seiner betrieblichen Altersversorgung anhand der dann gegebenen Auskünfte seines Arbeitgebers, den VA durch Abschluß einer Lebensversicherung zugunsten der ausgleichsberechtigten Ehefrau durchzuführen), kann nicht genehmigt werden; denn hier bleibt die Höhe der Ausgleichsforderung und die Gegenleistung offen.
FamRZ 1981, 804, 805 LSK-FamR/Runge, § 1587o BGB LS 31 [...]