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A. Eine durch eine rechtskräftige Entscheidung angeordnete Beitragszahlung können die Parteien nachträglich durch Vereinbarung abändern (hier: Zahlung des Betrags an die ausgleichsberechtigte Ehefrau selbst statt an den Rentenversicherungsträger bei gleichzeitiger Bestellung einer Sicherungshypothek); denn insoweit handelt es sich - mit Blick auf § 305 BGB - um einen grundsätzlich frei abänderbaren Leistungstitel, aus dem der Ausgleichsberechtigte ohnehin, wenn er nicht will, nicht vollstrecken muß. Dem steht nicht entgegen, daß die Zahlung nicht an den Ehegatten, sondern an den Sozialversicherungsträger zu leisten ist, denn dieser erwirbt aus dem Titel keinen eigenen Anspruch. Dagegen besteht kein Raum mehr für eine abweichende Parteidisposition in den Fällen des § 1587b Abs. 1 und 2 BGB (Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften), da das rechtskräftige Urteil insoweit gestaltende Wirkung hat (§§ 53 g Abs. 1 FGG; 629 d ZPO). B. Abändernde Vereinbarungen zu rechtskräftigen Entscheidungen über die Anordnung einer Beitragszahlung (hier noch: gem. § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB, jetzt: § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) bedürfen nicht der gerichtlichen Genehmigung, da hier der Zweck des Genehmigungsvorbehalts (Schutz des unter dem Scheidungsdruck stehenden sozial schwächeren Ehegatten) entfallen ist.

BayObLG (2 Z 76/80) | Datum: 19.03.1981

Das BayObLG hält eine Genehmigung dieses Vertrags nicht für erforderlich, hat jedoch offen gelassen, ob die Abänderungsvereinbarung der materiellen Beurkundung bedarf (in dem entschiedenen Fall lag diese vor). FamRZ [...]

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