Sortieren nach
1. Die allgemeinen Besitzschutzvorschriften (hier § 861 BGB in einem Fall des eigenmächtigen Entfernens von Hausrat) werden durch die speziellere Regelung des § 1361a BGB verdrängt. 2. Die besonderen Umstände im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung von Ehepartnern können nur in dem weniger formstrengen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit umfassend gewürdigt werden. 3. Die Zulassung auch der allgemeinen Besitzschutzvorschriften birgt die Gefahr weiterer und unnötiger Streitigkeiten, ohne daß der Rechtsschutz für den sich gesetzestreu verhaltenden Ehepartner gestärkt würde.
MDR 1994, 170 NJW-RR 1994, 581 OLGReport-Oldenburg 1994, 26 [...]