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1. Der Regelbedarf des nichtehelichen Kindes richtet sich für den Zeitraum ab Beitritt am 3.10.1990 nach der Regelbedarfsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.4.1991, für die Zeit davor nach den Richtlinien des Plenums des Obersten Gerichts der DDR. 2. Für die Zeit vor dem 3.10.1990 gilt nach Art. 234 § 1 EGBGB die Verjährungsregel des § 472 Abs. 2 ZGB/DDR. Sie ist im Sinne des § 1615d BGB verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß eine Gleichstellung von Kindern im Beitrittsgebiet mit denen aus der ehemaligen BRD erreicht wird. 3. Mit einer Klage auf Vaterschaftsfeststellung kann gemäß § 643 ZPO auch eine Klage auf Unterhalt nach den Richtlinien des Plenums des Obersten Gerichts der DDR verbunden werden.
DAVorm 1993, 812 FamRZ 1993, 1470 MDR 1993, 980 NJ 1993, 516 [...]
1. Die mangelhafte Ausfüllung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei führt nicht in jedem Fall zur Versagung der Prozeßkostenhilfe. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Gericht trotzdem ein hinreichendes Bild von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Partei machen kann. 2. Das Schonvermögen beträgt in analoger Anwendung der Regelungen des BSHG 4500 DM.
DAVorm 1993, 722 EzFamR aktuell 1993, 275 FamRZ 1994, 638 [...]