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Das Sozialamt kann Unterhaltsforderungen, die nach § 91 BSHG übergegangen sind, nicht an den Unterhaltsberechtigten zurückabtreten, weil das BSHG die Erstattungsmöglichkeiten für das Sozialamt abschließend regelt und eine Rückabtretung gerade nicht vorsieht. Eine Umdeutung der Rückabtretungsvereinbarung in eine Einziehungsermächtigung verbietet sich, weil der Unterhaltsberechtigte kein Eigeninteresse mehr an der Geltendmachung der Forderung hat. Der Bedarf für die Vergangenheit ist gedeckt und eine Rückerstattungspflicht des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Sozialamt nach § 2 BSHG besteht nicht, weil es sich hier um einen verlorenen Zuschuß handelt. Der Unterhaltsberechtigte handelt nicht mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn er trotz laufender Sozialhilfe künftige Forderungen auf Getrenntlebendenunterhalt einklagt.
EzFamR aktuell 1995, 70 FPR 1995, 233 FamRZ 1995, 625 OLGReport-München 1995, 81 [...]
Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens nach § 3 ZSEG ist grundsätzlich unabhängig von der Qualität und der Bewertung des Gutachtens durch das Gericht und die Parteien. Etwas anderes gilt, wenn das Gutachten ganz oder teilweise unverwertbar ist und den Sachverständigen ein Verschulden hieran trifft, wobei mindestens grobe Fahrlässigkeit erforderlich ist. In diesen Fällen entfällt der Vergütungsanspruch ganz oder teilweise. Soweit die Leistungen des Sachverständigen über den Beweisbeschluß bzw. den Verfahrensgegenstand hinausgehen, liegt eine ohne weiteres erkennbare Auftragsüberschreitung vor, die zum Wegfall des Vergütungsanspruchs für die nicht erforderlichen Ausführungen führen. Zu der Frage der nach § 3 Abs. 2 ZSEG zu vergütenden erforderlichen Zeit ist auszuführen, daß hier grundsätzlich der Zeitaufwand gemeint ist, den ein mit der Materie vertrauter Sachverständiger von durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen bei sachgemäßer Auftragserledigung zur Beantwortung der Beweisfragen braucht. Anlaß zur Nachprüfung besteht, wenn der angesetzte Zeitaufwand ungewöhnlich hoch ist.
FPR 1996, 198 FamRZ 1995, 1598 OLGReport-München 1995, 144 [...]