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1. Ist eine Ehe vor dem 03.10.1990 im Bereich der neuen Länder geschieden worden, so bleibt gemäß Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB das ursprüngliche Recht der DDR für die Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigentums und Vermögens maßgebend. 2. Damit besteht auch noch nach dem Beitritt die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach § 13 Abs. 1 FGB fort und ist ausschließlich nach Maßgabe der §§ 39 ff. FGB auseinanderzusetzen. 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 234 § 4a EGBGB, da diese Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut nicht anwendbar ist.
DRsp I(165)233c-e (Ls) FPR 1997, 41 FamRZ 1996, 667 OLGReport-Brandenburg 1996, 53 [...]