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1. Erkennt der Unterhaltspflichtige in der mündlichen Verhandlung den Unterhaltsanspruch (hier: auf Zahlung des Regelbetrags) an und wird das Anerkenntnis laut ins Protokoll diktiert und genehmigt, dann ist das Anerkenntnis wirksam, auch wenn es dem Pflichtigen nicht noch einmal vorgespielt wurde. 2. Ein prozessuales Anerkenntnis kann grundsätzlich weder wegen Irrtums angefochten noch widerrufen werden. Ausnahmsweise kommen als Widerrufsgründe in Betracht das Vorliegen eines Restitutionsgrundes im Sinne des § 580 ZPO, die Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf das Anerkenntnis und das Vorliegen eines Abänderungsgrundes im Sinne von § 323 ZPO. 3. Der Vortrag des Pflichtigen, er sei von seiten des Jugendamtes und des Gerichts zum Anerkenntnis gedrängt werden, begründet keinen Ausnahmefall, wenn der Druck nicht so stark war, dass eine freie Willensentscheidung ausgeschlossen war. 4. Hat der Pflichtige seine Vaterschaft anerkannt und die Kindesmutter ihrerseits ihre Zustimmung zum Anerkenntnis vor dem zuständigen Sachbearbeiter des Jugendamtes erklärt, dann ist mit der Abgabe der Zustimmung die Anerkennung wirksam und ein Widerruf der Vaterschaftsanerkennung unmöglich geworden. Es bedarf insofern nicht des Zugangs der Zustimmung beim Anerkennenden, da die Zustimmung nach § 1597 Abs. 2 BGB lediglich zu übersenden ist, und zwar zum Zwecke der Kenntnisnahme.
DAVorm 2000, 58 FamRZ 2000, 548 (LSe) NJW-RR 2000, 741 [...]