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1. Im Verhältnis zwischen Deutschland und den Niederlanden verdrängt das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (BGBl 1972 II, 774) in der Fassung des dritten Beitrittsübereinkommens vom 26.5.1989 § 23a ZPO, da beide Staaten Vertragsstaaten des Übereinkommens sind. 2. Maßgebend für Klagen in Unterhaltssachen ist daher allein der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten nach Art. 2 Abs. 1, 5 Nr. 2 EuGVÜ (hier: in den Niederlanden). 3. Die Zuständigkeitsregelung des Übereinkommens gilt auch für Abänderungsklagen. Allein der Umstand, dass der Ersttitel von einem deutschen Gericht herrührt, ist kein Gesichtspunkt, eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu begründen.
EzFamR aktuell 1999, 271 (LS) EzFamR aktuell 1999, 318 (LS) FamRZ 2000, 681 [...]