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1. Ausgehend von den Grundsätzen des § 1570 BGB besteht keine Erwerbsobliegenheit eines Ehegatten, der ein Kind bis zu acht Jahren (hier: zwei Jahre) betreut. 2. Es kann jedoch zumutbar sein, daß der betreuende Ehegatte eine schon vor der Trennung begonnene Arbeit danach weiter fortsetzt, wenn er die Mehrbelastung durch die Trennung auffangen kann. Der Umstand, daß § 1570 BGB in erster Linie dem Schutz des Kindes dient, findet dabei Beachtung (hier: fiktive Anrechnung eines Einkommens von 621 DM für eine weiterhin als zumutbar erachtete stundenweise Tätigkeit).
FamRZ 1998, 552 OLGR-Naumburg 1997, 169 OLGReport-Naumburg 1997, 169 [...]
1. Zur Berechnung des fiktiven Einkommens auf seiten des Unterhaltsverpflichteten reicht es aus, wenn der Berechtigte ausgehend von der beruflichen Qualifikation des Verpflichteten schlüssig vorträgt, welches Einkommen der Verpflichtete erzielen könnte. 2. Die Darlegungs - und Beweislast dafür, daß dieses Einkommen konkret nicht erreicht werden kann, trifft den Verpflichteten (hier: Annahme eines fiktiven Einkommens von 3.000 DM bei einem gelernten Kfz-Mechaniker).
FamRZ 1998, 557 OLGR-Naumburg 1997, 232 OLGReport-Naumburg 1997, 232 [...]