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a. Durch den gemeinschaftlichen Abschluß eines Mietvertrages ist zwischen den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts entstanden. Eine generelle Anwendung des Gesellschaftsrechts auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft, insbesondere deren Abwicklung, wird zwar überwiegend abgelehnt. Beide Partner sind aber Vertragspartner des Vermieters geworden. Das Innenverhältnis von Mitmietern ist nach gesellschaftsrechtlichen Regeln zu beurteilen, weil diese dem Zweck des Zusammenlebens mehr entsprechen und für die Beendigung bessere Lösungen bieten. b. Die Gesellschaft kann aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung liegt in der Aufforderung an den Partner, auszuziehen, der wichtige Grund im Scheitern der Lebensgemeinschaft. Nach der Auflösung bestehen gemäß § 730 BGB Ausgleichsansprüche, die hier auf Zustimmung zur Auflösung des Mietvertrages gerichtet sind.
FamRZ 1992, 1077 LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 21 NJW-RR 1993, 334 [...]