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1. Bei der Anrechnung überobligatorischer Einkünfte des Unterhaltsberechtigten nach § 1577 Abs. 2 BGB ist die Differenzmethode schon begrifflich nicht anwendbar. 2. Der ' volle Unterhalt' im Sinne des § 1577 Abs. 2 BGB ist der eheangemessene Unterhalt nach § 1578 BGB (hier: 3/7-Quote des anrechenbaren Einkommens des Pflichtigen ohne Vorwegabzug des Kindesunterhalts). 3. Die Anrechnung der den vollen Unterhalt übersteigenden Einkünfte erfolgt nach Billigkeit (hier: zur Hälfte).
FamRZ 1997, 885 NJWE-FER 1997, 25 OLGReport-Oldenburg 1996, 213 [...]