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»1. Enthält die Beschwerdeentscheidung im Grundbuchverfahren keine Sachverhaltsdarstellung, weil das Landgericht lediglich auf die seiner Ansicht nach zutreffende Zwischenverfügung des Grundbuchamtes Bezug nimmt, und ergibt sich der zu Grunde gelegte Sachverhalt auch nicht zweifelsfrei aus den Akten, so liegt ein Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung nötigt. 2. Zur Notwendigkeit von Ergänzungspflegschaften und vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen als Voraussetzung für die Grundbuchberichtigung hinsichtlich eines in eine BGB-Gesellschaft eingebrachten Grundstücks, falls dieser minderjährige Kinder beziehungsweise Enkel beitreten. 3. Ein Bescheid des Vormundschaftsgerichts, dass eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei (Negativattest), bindet das Grundbuchamt nicht.«
FamRZ 2000, 117 NJW-RR 1999, 1174 NZG 1999, 717 OLGReport-Zweibrücken 1999, 389 [...]