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»Der Umstand, daß infolge Streichung des BGB § 1741 Abs. 3 S. 2 durch Art. 1 Nr. 27c des Kindschaftsrechtsreformgesetzes seit dem 1.7.1998 es nicht mehr möglich ist, daß die Mutter ihr nicht ehelich geborenes Kind adoptiert, bedeutet weder eine echte, noch eine unechte Rückwirkung und ist auch sonst verfassungsrechtlich unbedenklich.«
Vorinstanz: LG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 195/99 FGPrax 1999, 224 [...]