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1. Dem Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil ohne Zustimmung des anderen kann nur dann entsprochen werden, wenn zu erwarten ist, daß diese Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dies setzt voraus, daß es sich dabei um die bessere Alternative für das Kind handelt. Das Gericht muß sich also davon überzeugt haben, die gemeinsame Sorge werde nicht »funktionieren« (vgl. Schwab, FamRZ 1998, 462). 2. Entscheidungen im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB sind insbesondere solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, also die allermeisten Entscheidungen. Hieraus ergibt sich, daß die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge dem anderen Elternteil oder Dritten keine erweiterte Möglichkeit einräumt, sich gegen den Willen des betreuenden Elternteils in Belange des Kindes einzumischen. 3. Unterschiedliche Auffassungen der Eltern über Einzelheiten des Umgangsrechts lassen zwar auf unterschiedliche Auffassungen von Erziehung und Betreuung schließen, stehen jedoch nicht der Ausübung der gemeinsamen Sorge entgegen.
DRsp I(167)446f-h EzFamR aktuell 1999, 115 FuR 1999, 334 [...]