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»Bei der Stufenklage ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch für die unbezifferte Leistungsstufe Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Die Bewilligung umfaßt in diesem Fall noch nicht die spätere bezifferte Leistungsstufe. Für diese muß bei Bezifferung ein neuer Prozeßkostenhilfeantrag gestellt werden.«
Anders der 12. ZS (FamS). DRsp IV(418)275i FamRZ 1993, 340 [...]