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OLG München (12 WF 524/95) | Datum: 15.02.1995
Die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners ist zulässig (§§ 793 , 577 , 569 ZPO ) insbesondere nicht verfristet, da der Beschluß vom 22.9.1994 dem Vollstreckungsschuldner erst am 9.1.1995 zugestellt wurde. [...]