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OLG Koblenz (15 WF 351/87) | Datum: 10.06.1987
(d) »... Eine im Laufe des Rechtsstreits vergleichsweise gezahlte Kapitalabfindung stellt verfügbares Vermögen dar, dessen Einsatz zur Finanzierung des Rechtsstreits gemäß § 115 Abs. 2 ZPO in der Regel verwendet werden [...]