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1. Die Scheidung einer deutsch-algerischen Ehe erfolgt nach deutschem recht, wenn die Parteien in Deutschland leben, Art. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 nr. 2 EGBGB. 2. In diesem Fall richtet sich nach Art. 19 Abs. 2 S. 1 EGBGB auch die Folgesache Sorgerecht nach deutschem Recht. 3. Die Regelung des Art. 19 Abs. 2 S. 2 EGBGB kommt hier nicht zum Zuge, auch wenn das Kind in Algerien lebt und nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs in zweiter Instanz nur noch über das Sorgerecht gestritten wird. 4. Die elterliche Sorge ist auf die Mutter zu übertragen, wenn der Vater inhaftiert ist und damit keine Möglichkeit hat, das Kind persönlich zu betreuen. Daß das Kind in Algerien lebt und die Mutter zur Zeit wohl keine Aussicht auf Rückführung des Kindes nach Deutschland hat, steht einer solchen Sorgerechtsentscheidung nicht entgegen.
EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 14 FamRZ 1990, 783 IPRax 1991, 190 NJW 1990, 2203 [...]
Ist ein Vorname eingetragen, obwohl er nicht wirksam erteilt worden ist, so ist das Geburtenbuch zu berichtigen, wenn der wirklich erteilte Vorname hiervon abweicht. Ob der eingetragene Vorname mit dem dem Kind erteilten Vornamen übereinstimmt, richtet sich nach der Person des Namensträgers, mithin der des Kindes, so daß es auf dessen Staatsangehörigkeit ankommt (Personalstatut). Das Kind eines deutschen Vaters und einer türkischen Mutter besitzt eine doppelte Staatsangehörigkeit. Nach Art. 5 EGBGB geht die Rechtsstellung des Kindes als Deutscher vor, so daß für das Kind deutsches Recht anzuwenden ist. Die Eltern bestimmen nach deutschem Recht gemeinsam den Vornamen des Kindes. Wurde dem erteilten deutschen Vornamen zusätzlich ein türkischer Vornamen im Geburtseintrag zugefügt,ohne daß beide Elternteile dem zugestimmt haben, so muß dieser türkische Vorname durch Berichtigung des Geburtseintrages gestrichen werden.
IPRax 1992, 51 JuS 1990, 848 NJW 1990, 1423 OLGZ 1990, 139 [...]