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A. Anwaltpraxen - Zur Feststellung des inneren Wertes (Goodwill) einer freiberuflichen Praxis ist zu ermitteln, ob der Verkauf der Praxis als Ganzes in nennenswertem Umfang vorkommt und bei solchen Verkäufen ein Preis gezahlt wird, der nach den Vorstellungen der Vertragsparteien wesentlich über dem reinen Sachwert der Praxiseinrichtung liegt, bzw. ob es im Kreis dieser freiberuflich Tätigen üblich ist, sich wenigstens einen Teil der Alters- und Hinterbliebenenversorgung dadurch zu verschaffen, daß ein jüngerer Kollege in die Praxis als Sozius eintritt und daß die so eingegangene Verpflichtung wertmäßig das Entgelt für die Mitbenutzung und gegebenenfalls die spätere Übernahme der reinen Sachwerte nicht unerheblich übersteigt. B. Anwaltpraxen - Die Veräußerung zu einem über den Substanzwert hinausgehenden Preis ist aber nicht der einzige Weg, sich den inneren Wert nutzbar zu machen. Das kann ebenso dadurch geschehen, daß der Praxisinhaber einen jüngeren Kollegen als Sozius aufnimmt, der ihm ein Entgelt für die ihm damit eingeräumte Chance zahlt, wobei dieses auch darin bestehen kann, daß der bisherige Alleininhaber erheblich entlastet wird, ohne daß seine Einnahmen geschmälert werden, oder ihm aus den Einkünften des Eintretenden später ein Beitrag zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gleistet wird.

OLG Frankfurt/Main (4 UF 296/85) | Datum: 18.11.1986

EzFamR BGB § 1376 Nr. 2 FamRZ 1987, 485 LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 44 LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 45 [...]

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