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Der Abwesenheitspfleger ist gesetzlicher Vertreter des Verschollenen und als solcher gemäß § 16 Abs. 2b VerschG antragsberechtigt. Als Antragsberechtigter kann er in das Verfahren eintreten. Der Eintritt ist auch zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, zulässig, unabhängig davon, ob der Abwesenheitspfleger ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der Todeserklärung hat, § 17 VerschG. Zur Rechtsmitteleinlegung bedarf es keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 16 Abs. 3 VerschG.
FamRZ 1998, 109 NJWE-FER 1997, 250 OLGReport-Düsseldorf 1997, 309 [...]
1. Ein Betreuter ist mit einem Vermögen von 14000 DM zwar möglicherweise nicht mittellos im Sinne von § 1835 Abs. 4 BGB, aber jedenfalls nicht vermögend im Sinne von § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB. Für einen solchen Fall hat der Gesetzgeber mit § 1836 Abs. 2 BGB die Vorstellung verfolgt, Schuldner einer Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BGB solle ein nicht vermögender (andernfalls: § 1836 Abs. 1 BGB), andererseits auch nicht mittelloser (andernfalls: § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB in Verbindung mit § 1835 Abs. 4 BGB) Betreuter sein. 2. So gesehen regelt Abs. 2 des § 1836 BGB gegenüber Abs. 1 auch die Mindesthöhe der dem Berufsbetreuer zustehenden Vergütung. Wenn Abs. 2 ihm eine Vergütung auch für den Fall sichern will, daß der Betreute zwar nicht vermögend, aber auch nicht mittellos ist, kann die Vergütung bei einem vermögenden Betreuten nicht niedriger ausfallen, als sie es wäre, wenn der Betreute weniger vermögend oder mittellos ist.
FamRZ 1996, 1173 NJWE-FER 1996, 58 OLGReport-Düsseldorf 1996, 257 [...]