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1. Schon das vom Gesetzgeber vorgegebene Kriterium der 'verläßlichen Vorhersehbarkeit' eines in der Zukunft im wesentlichen konstanten Betreuungsaufwandes gebietet es, von der Möglichkeit der Pauschalierung der Betreuervergütung nach § 1836b BGB nur in Ausnahmefällen und möglichst nur im Einvernehmen zwischen Gericht und Betreuer Gebrauch zu machen. 2. Nur so wird die Motivation des Gesetzgebers, mit der Einführung des § 1836b BGB sowohl für den Betreuer als auch für das Gericht eine Arbeitserleichterung und Vereinfachung bei der Vergütungsabrechnung zu schaffen, erreicht.
vgl. LG Schwerin, 24.8.1999, Az. 5 T 219/99, BtPrax 1999, 245 BtPrax 2000, 42 [...]