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Es trifft zu, daß eine gesetzliche Verzinsung für die Betreuervergütung nicht vorgesehen ist. Diese Regelungslücke führt aber nicht dazu, daß eine Verzinsung von vorneherein ausscheidet. Eine Verzinsung kommt demnach in Betracht, wenn der Schuldner der Betreuervergütung nach den allgemeinen Vorschriften in Verzug ist. Die Fälligkeit der Vergütung ist dabei mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Kostenschuldners von der Festsetzung der Vergütung gegeben. Der Verzug tritt gemäß § 284 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Festsetzung ein.
ebenso LG Stuttgart, 10.3.1999, 10 T 326/98, BtPrax 1999, 158 FamRZ 2001, 1642 [...]