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»1. Die Erwerber sämtlicher Miterbenanteile können ein durch die veräußernden Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft betriebenes, ererbtes Handelsgeschäft nicht ihrerseits in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen. 2. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei den Veräußerern um die Vorerben nach dem Erblasser und bei den Erwerbern um dessen Nacherben handelt und die Erbanteile in Vorwegnahme der Erbnachfolge übertragen wurden.«
DB 1998, 2591 FGPrax 1999, 27 NJW-RR 1999, 880 NJWE-FER 1999, 243 [...]