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1. »Die Vorschrift des § 68b Abs. 3 Satz 1 FGG ermächtigt das Vormundschaftsgericht auch, die Anordnungen zu treffen, die zur Vollziehung der Anordnung der Vorführung des Betroffenen zum Zwecke der Untersuchung zur Vorbereitung eines Gutachtens erforderlich sind. Insbesondere kann das Vormundschaftsgericht der Betreuungsbehörde gestatten, zum Zwecke der Vorführung die Wohnung des Betroffenen zu öffnen und zu betreten, sofern dies zur Vollziehung der Vorführung erforderlich ist. Eine solche Anordnung ist gemäß § 68b Abs. 3 Satz 2 FGG nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.« 2. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nach Erledigung eines Verfahrens in der Hauptsache die Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglich angefochtenen richterlichen Entscheidung zu erwirken, nicht zulässig.
BtPrax 1996, 195 DAVorm 1997, 220 FGPrax 1996, 182 FamRZ 1997, 442 NJW 1997, 400 [...]
1. Die Beschwerdeberechtigung des Angehörigen des Betroffenen nach § 69g Abs. 1 FGG bezieht sich auch auf die bloße Anfechtung der Betreuerbestellung hinsichtlich der Auswahl der Person des Betreuers und nicht nur auf die Anordnung der Betreuung als solche. 2. Anders als im Anwendungsbereich des § 1897 Abs. 5 BGB rechtfertigt die Gefahr lediglich geringer Interessenkonflikte es nicht, einen Vorschlag des Betroffenen nach § 1897 Abs. 4 BGB zur Person des zu bestellenden Betreuers zu übergehen. Das ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die zu befürchtenden Konflikte so stark sind, daß der Vorgeschlagene im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB als ungeeignet erscheint, weil der Vorschlag des Betroffenen seinem eigenen Wohl zuwiderläuft. 3. Die nach § 68 Abs. 1 FGG grundsätzlich zwingend vorgeschriebene persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Gericht vor der Betreuungsanordnung muß sich auch auf die für die Auswahl des Betreuers bedeutsamen Fragen erstrecken. Soweit nach § 68a Satz 3 BGB in der Regel nahen Angehörigen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden soll, gilt dies auch für die Frage der Betreuerauswahl.
BtPrax 1995, 106 FGPrax 1995, 110 FamRZ 1995, 1442 Rpfleger 1995, 411 [...]
1. Eine Vorlage durch den Rechtspfleger an das gemeinschaftliche obere Gericht ist nur dann eine genügende Grundlage für die Entscheidung über einen Abgabestreit oder ein Verfahren über die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit, wenn es sich in der Hauptsache um eine dem Rechtspfleger übertragene Angelegenheit handelt. 2. Die Abgabe eines Betreuungsverfahrens ist dem Richter vorbehalten, weil ein Betreuungsverfahren in der Hauptsache zwangsläufig auch dem Richter nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG vorbehaltene Aufgaben umfaßt.
BtPrax 1996, 107 DAVorm 1996, 400 FGPrax 1996, 98 FamRZ 1996, 1340 Rpfleger 1996, 237 [...]