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Sittliche Gründe für eine Unterhaltsgewährung liegen auch dann nicht vor, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit des Partners dadurch entstanden ist, daß er keine Arbeitslosenhilfe erhält, weil er in der eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt und das Einkommen des unterstützenden Partners gem. § 137 Abs. 2 a AFG angerechnet wird.
BB 1993, 203 LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 78 [...]