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»Die Selbstbindung des Beschwerdegerichts an eine frühere Entscheidung setzt im Erbscheinsverfahren voraus, daß das selbe Verfahren erneut in die Rechtsmittelinstanz gelangt. Hat das Beschwerdegericht in einem neuen Verfahren über einen anders lautenden Erbscheinsantrag zu entscheiden, ist es nicht gehindert, den Sachverhalt rechtlich und tatsächlich anders zu würdigen.«
BayObLGZ 1991 Nr. 59 BayObLGZ 1991, 323 FamRZ 1992, 343 NJW 1992, 322 Rpfleger 1992, 26 [...]