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»1. Der Anspruch des Strafgefangenen auf Auszahlung aus Arbeitsentgelt i.S.d. § 43 StVollzG gebildetem Eigengeld i.S.d. § 52 StVollzG unterliegt grundsätzlich der Pfändung. 2. Die Pfändung unterliegt den Beschränkungen gem. § 850c ZPO. 3. Bei der Berechnung des pfandfreien Betrages gelten §§ 850e Nr. 3 ZPO, 50 Abs. 2 StVollzG entsprechend. 4. Ist das Arbeitsentgelt dem Eigengeldkonto gutgeschrieben worden, tritt der Pfändungsschutz nur nach Maßgabe des § 850d ZPO.«
siehe Schl.Holst.OLG - 16 W 20/94 - vom 19.05.1994, DAVorm 1994, 1053 DAVorm 1994, 726 [...]