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Hat die beklagte Partei (hier: eines Unterhaltsrechtsstreits), der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt war, in einem Vergleich einer Kostenaufhebung zugestimmt, so hat sie der klagenden Partei, die vor der auch ihr gewährten Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hatte, die Hälfte ihrer Gerichtskosten (hier: 157,50 DM) zu erstatten.
BRAK-Mitt 2000, 99 JurBüro 2000, 88 MDR 1999, 1527 NJW 2000, 370 [...]