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1. »Das Beschwerderecht gemäß § 69g FGG steht auch dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu.« 2. Dies folgt daraus, daß es außereheliche Gemeinschaften gibt, in denen die partnerschaftlichen Bindungen im Sinne einer Verantwortungs- und Entstehungsgemeinschaft den auf Ehe oder Verwandtschaft beruhenden Bindungen so ähnlich sein können, daß sie eine partielle rechtliche Gleichbehandlung gebieten. 3. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 13.1.1993 (FamRZ 1993, 533 = NJW 1993, 999) ausgesprochen, daß die Anerkennung einer eheähnlichen Gemeinschaft eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau voraussetzt, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft weiterer Art zuläßt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
BtPrax 1996, 196 FamRZ 1996, 1343 JurBüro 1996, 594 Rpfleger 1997, 21 [...]