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1. Bei der Frage, ob ein im Ausland begründetes Adoptionsverhältnis in einem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bezüglich der Befristung der Aufenthaltserlaubnis der im Ausland adoptierten Minderjährigen in Deutschland zu beachten ist, ist mangels eines besonderen förmlichen Anerkennungsverfahrens auf die Grundsätze des § 16a FGG zurückzugreifen. 2. Das türkische Adoptionsrecht, geregelt in Art. 253 bis 258 des Zivilgesetzbuchs vom 17.2.1926 (türk. ZGB) verstößt in der bis zum Ende 1990 geltenden Fassung nicht gegen tragende Elemente des deutschen Adoptionsrechts. Festgestellte Abweichungen sind hinzunehmen. Ein Verstoß gegen deutsche Grundrechte oder gegen den deutschen ordre public sind nicht gegeben. 3. Dem Adoptionsurteil des türkischen Gerichts muß aber vorliegend die Anerkennung versagt werden, weil es mit dem nach deutschem Recht aufgrund Art. 6 GG zwingend zu beachtenden Kindeswohl nicht in Übereinstimmung zu bringen ist (konkreter Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public). Gesichtspunkte des nach deutschem Adoptionsrecht vorrangig zu beachtenden Kindeswohl sind bei der Prüfung der Vereinbarkeit der türkischen Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public im vorliegenden Fall trotz der türkischen Staatsangehörigkeit aller Adoptionsbeteiligten zu berücksichtigen, weil der Sachverhalt - die Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis - einen überwiegenden Inlandsbezug aufweist.

VGH Hessen (12 UE 2361/92) | Datum: 05.07.1993

Die Entscheidung befaßt sich eingehend mit dem türkischen Adoptionsrecht. Einen Verstoß des Art. 253 türk. ZGB gegen den deutschen ordre public nimmt dagegen das AG Siegen an, Beschluß vom 22.01.1992, Az.: 2 XVI [...]

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