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1. Auch wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Zusammenlebens der Parteien nicht berufstätig war, kann von ihm vom Zeitpunkt der Trennung ab eine Erwerbstätigkeit erwartet werden, wenn der andere Ehegatte die beiden minderjährigen Kinder betreut und die wirtschaftlichen Verhältnisse insgesamt als dürftig zu bezeichnen sind. 2. Der Ehegatte kommt seiner Erwerbsobliegenheit nicht nach, wenn er sich nur beim Arbeitsamt als arbeitssuchend meldet. Zu den zumutbaren Arbeitsbemühungen gehört auch, daß der Ehegatte Privatinitiative entfaltet, sich auf Stellenangebote bewirbt und bei in Frage kommenden Arbeitgebern vorspricht. 3. Eine Beschwerde gegen eine noch nicht ergangene erstinstanzliche Entscheidung (hier Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Auskunftsklage) ist unzulässig. Sie wird auch nicht dadurch zulässig, daß das Erstgericht während der Anhängigkeit der Beschwerde vor dem Beschwerdegericht die erwartete negative Entscheidung tatsächlich erläßt. 4. Auch der Grundsatz der verzögerten Entscheidung führt nicht zur nachträglichen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozeßkostenhilfeantrages nach Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse, § 117 Abs. 2 ZPO, und der Erfüllung des Klageanspruchs (hier durch Erteilen der verlangten Auskunft) lediglich eine Woche liegt.

OLG Nürnberg (10 WF 161/96) | Datum: 23.01.1996

1) Gegenstand der Beschwerde ist nur der Beschluß vom 20. Dezember 1995, mit dem der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für den Leistungsantrag vom 8. November 1995 versagt wurde. Soweit die Beschwerde auch rügt, das [...]

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