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Erfüllt der Beklagte zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit die Klageforderung, so kann zwar keine Erledigung festgestellt werden, da es an der Zustellung der Klage fehlt, aber die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten zu erstatten. Denn die endgültige Bezifferung des materiellen, auf Kostenerstattung gerichteten Schadensersatzanspruchs im Erkenntnisverfahren bereitet in der Regel erhebliche Schwierigkeiten im Hinblick auf noch nicht beglichene Honorarforderungen und im Hinblick auf die Berücksichtigung prozessualer Erstattungsforderungen des Prozeßgegners.
vgl. auch KG, MDR 1991, 62 MDR 1998, 367 NJW-RR 1998, 1616 WuM 1998, 181 [...]