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1. Die Härteklausel des § 1568 BGB greift nicht ein, wenn eine mögliche Fehlreaktion des Ehegatten in der Scheidungssituation dessen Verantwortungsbereich zuzurechnen ist. 2. Führt ein Ehegatte, der an einer reaktivdepressiven Verstimmung leidet und als therapiefähig anzusehen ist, eine solche Behandlung nicht durch und führte dieses Verhalten zu einer Verschlimmerung der Depression, so läge dies allein in seinem Verantwortungsbereich und kann nicht als ein außergewöhnlicher Umstand angesehen werden, der der Scheidung entgegensteht. * * * Bearbeiter: Richter am Oberlandesgericht Bernhard Hülsmann, Karlsruhe)
DRsp I(166)246d (Ls) FamRZ 1992, 320 NJW-RR 1992, 1093 [...]