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A. Der nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft jedem Ehegatten zukommende Anspruch auf Auskunft betreffend den Bestand des Endvermögens des anderen Ehegatten - § 1379 BGB - ist nicht von Billigkeitserwägungen abhängig. Selbst schwerste Eheverfehlungen eines Gatten stehen niemals diesem Auskunftsanspruch entgegen. B. Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1381 BGB kann auch auf nicht vermögensrechtlichen Gründen beruhen. Regelmäßig werden indes auch schwerste einseitige Eheverfehlungen höchstens zu einer Minderung, nicht aber zu einem Wegfall des Ausgleichsanspruchs führen.
FamRZ 1964, 440 LSK-FamR/Hülsmann, § 1379 BGB LS 42 LSK-FamR/Hülsmann, § 1381 BGB LS 12 [...]