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a. Der Alleineigentümer eines Hausgrundstücks, das die Ehegatten während intakter Ehe bewohnt haben, hat einen Vergütungsanspruch gegen den anderen Ehegatten, wenn dieser bei Trennung der Parteien im Haus verbleibt, während der Hauseigentümer auszieht und wenn weder eine gerichtliche Zuweisung stattgefunden hat, noch sich die Eheleute über die Wohnungsnutzung geeinigt haben. b. Ob als Anspruchsgrundlage eines solchen Zahlungsanspruchs im Falle des LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 86 a eine Analogie zu § 1361b Abs. 2 BGB oder zu § 745 Abs. 2 BGB in Betracht kommt, oder ob der Anspruch aus § 812 BGB oder aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis herzuleiten ist - unter Aufgabe der früheren Wertung des BGH, daß ein Besitzrecht bis zur Scheidung bestehe -, kann vorliegend offenbeiben, da ein Anspruch in jedem Fall zu bejahen ist, dies auch unter der Einschränkung, daß er - bei analoger Anwendung der §§ 1361b und 745 Abs. 1 BGB - der Billigkeit entsprechen muß.
FamRZ 1992, 440 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 86 NJW-RR 1992, 1348 [...]
A. Besteht die einzige Gemeinsamkeit der innerhalb der ehelichen Wohnung getrenntlebenden Eheleute in dem sonntäglichen Mittagstisch mit den gemeinschaftlichen kleinen Kindern, so steht dies der Annahme des Getrennlebens nicht entgegen, wenn es ausschließlich im Interesse der Kinder geschieht, um sie schonend auf den evtl. Auszug eines Elternteils vorzubereiten. B. Leben die Eltern innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt und nehmen aber ansonsten jeden Sonntag das Mittagessen mit den gemeinschaftlichen kleineren Kindern gemeinsam ein, so steht diese gemeinsame Tätigkeit der Annahme des Getrenntlebens nicht entgegen, wenn damit ausschließlich der Zweck verfolgt wird, die Kinder schonend auf den bevorstehenden Auszug eines Elternteils vorzubereiten.
FamRZ 1986, 388 LSK-FamR/Hülsmann, § 1567 BGB LS 8 NJW 1987, 1561 [...]