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»Für ein deutsches nichteheliches Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist angesichts des Nichteintritts einer gesetzlichen Amtspflegschaft (vgl. § 40 Abs. 4 Satz 1 JWG) ein Pfleger mit dem Wirkungskreis des § 1706 Nr. 1 BGB zu bestellen, wenn hierfür wegen der Notwendigkeit der Zustimmung des Kindes zum Vaterschaftsanerkenntnis oder wegen sonstiger Aufgaben des § 1706 Nr. 1 BGB ein Bedürfnis besteht.«
BGHZ 86, 275 DRsp I(167)344c FamRZ 1986, 724 Rpfleger 1986, 258 [...]