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A. § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB ist auch dann anwendbar, wenn die Parteien eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich zwar nach dem Ehescheidungstermin, aber noch vor Rechtskraft des Scheidungsurteils treffen. B. § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt auch für Vereinbarungen, in denen der Wert einzelner Gegenstände des Endvermögens festgelegt wird.
FamRZ 1991, 570 LSK-FamR/Hülsmann, § 1378 BGB LS 15 LSK-FamR/Hülsmann, § 1378 BGB LS 16 [...]