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Voraussetzung für den Erlaß eines Teilurteils ist, daß die Entscheidung über den Teilanspruch unabhängig von der Entscheidung über den verbleibenden streitigen Rest ergehen kann. Es muß also die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch auf Grund einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen sein. Ein Erbverzicht liegt vor, wenn der Ausschluß an der Beteiligung am Nachlaß nur in den personell engen Grenzen des § 2346 BGB geschieht. Demgegenüber liegt ein Vertrag über den vorzeitigen Erbausgleich dann vor, wenn erkennbar ist, daß eine umfassende Bereinigung der gegenseitigen erbrechtlichen Beziehungen angezielt ist. Ein Vertrag über den vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes nach § 1934d BGB kann nur zu Lebzeiten des Erblassers angefochten werden.
NJW-RR 1997, 1092 NJWE-FER 1997, 280 OLGReport-Schleswig 1997, 316 ZEV 1998, 28 [...]