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1. Gemäß § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Diese Vorschrift gilt über § 1767 Abs. 2 BGB uneingeschränkt für die Annahme eines Volljährigen. 2. Deshalb kann bei der Adoption eines Volljährigen nicht gerichtlich ausgesprochen werden, daß der Anzunehmende ohne Berücksichtigung des Familiennamens des Annehmenden ausschließlich seinen bisherigen Familiennamen weiterführt.
FamRZ 1997, 115 OLGReport-Celle 1997, 131 StAZ 1997, 103 [...]