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Ist im Rahmen einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten worden, so bleibt dieser im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG außer Betracht, weil es hier nur auf den Wert der insgesamt 'übertragenen oder begründeten Anrechte' ankommt, also auf die im Wertausgleich nach den §§ 1587a -1587e BGB und § 1, § 3b VAHRG ausgeglichenen Anrechte. Für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gibt es im übrigen eigene Regelungen über die Abänderung gemäß § 1587g Abs. 1 und Abs. 3 BGB. Bei der Entscheidung über den Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr.2 S. 1 VAHRG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung; Maßstab für die Ausübung des Ermessens sind dabei die Interessen der geschiedenen Ehegatten. Eine Ermessensentscheidung ist jedoch nur zulässig, wenn die Beitragszahlung dem Ausgleichspflichtigen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG kann die Regelung des § 187 Abs. 5 SGB VI nur modifiziert in der Weise angewendet werden, daß die Beiträge im Zeitpunkt des Eingangs des Abänderungsantrags beim Familiengericht als gezahlt gelten, wenn sie bis zum 3. des Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Abänderungsentscheidung gezahlt werden. Alle späteren Ratenzahlungen sind nicht mehr 'rechtzeitig' gezahlt. Für sie gilt deshalb nicht mehr der Umrechnungsfaktor zum Zeitpunkt des Eingangs des Abänderungsantrags, sondern der Umrechnungsfaktor zum Zeitpunkt der jeweiligen Ratenzahlung, was einen wesentlich höheren Zahlungsaufwand bedeutet. Im wirtschaftlichen Endergebnis kann der schuldrechtliche Versorgungsausgleich für den Berechtigten günstiger sein, als der Wertausgleich durch Beitragsentrichtung.
FamRZ 1998, 679 NJWE-FER 1998, 28 OLGR-München 1997, 293 [...]
Eine Verteilung des Kindergeldes unter den Eltern entsprechend ihrer Unterhaltslast analog § 1606 Abs. 3 BGB darf nicht über die Bedarfsbemessung nach § 1578 BGB korrigiert werden. Indes darf nicht geleugnet werden, daß die Unterhaltslast der Eltern, die die ehelichen Lebensverhältnisse prägt, durch den Bezug von Kindergeld erleichtert wird. Kindergeld wird nur nicht wie sonstiges Einkommen verteilt, d.h. bei der Bedarfsbemessung nach dem Halbteilungsgrundsatz, sondern nach der vorrangigen Regel des § 1606 Abs. 3 BGB, die im übrigen ebenfalls grundsätzlich die Halbteilung vorsieht. Die Streitfrage wirkt sich nicht aus, soweit die kindergeldberechtigten Eltern und Ehegatten identisch sind und jedem die Hälfte des Kindergelds gebührt. Wird die Belastung mit dem Unterhalt für ein vor Rechtskraft der Scheidung geborenes nichteheliches Kind zu den die Ehe prägenden Verhältnissen gerechnet, muß auch der Umstand berücksichtigt werden, daß der eine Elternteil zugleich durch das Kindergeld entlastet wird. Denn der unterhaltsberechtigte Ehegatte muß durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Ermittlung des verteilbaren Einkommens zur Hälfte den Unterhalt für das Ehebruchskind im Wege der Verminderung seines Unterhaltsanspruchs tragen.
a.A. BGH, NJW 1997, 1919 = FamRZ 1997, 806 FamRZ 1999, 511 NJWE-FER 1998, 267 [...]