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Haben Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen und ihrem erstgeborenen Kind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.1991 als Familienamen einen aus den Namen der Eltern gebildeten Doppelnamen gegeben haben, ihrem zweitgeborenen Kind nach der neuen Gesetzeslage und im Einklang mit der Rechtsprechung aller mit dieser Frage befaßten Oberlandesgerichte gemäß § 1616 Abs. 2 S. 1 BGB als Familiennamen einen der Familiennamen der Eltern erteilt und ist dieser Namen im Geburtenbuch eingetragen, dann ist dieser Eintrag richtig und kann auch dann nicht mit Hilfe eines Berichtigungsverfahrens abgeändert werden, wenn ein Erlaß eines Innenministers eines der Bundesländer (hier. Nordrhein-Westfalen) die Eintragung eines Doppelnamens auch für das zweite Kind als möglich erachtet, dies den Eltern aber bei ihrer Entscheidung nicht bekannt war.
FGPrax 1997, 149 FamRZ 1997, 1555 NJW 1998, 164 OLGReport-Hamm 1997, 317 StAZ 1997, 342 [...]
1. Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat die Befugnis, nach erfolgter unwiderruflicher Einwilligung in eine bestimmte (Inkognito-)Adoption gleichwohl noch in eine Annahme des Kindes durch einen anderen Annehmenden einzuwilligen. 2. Einer späteren Adoptionseinwilligung steht ferner nicht entgegen, daß die elterliche Sorge eines Elternteils mit seiner unwiderruflichen Einwilligung in eine bestimmte Adoption ruht, § 1751 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn das Einwilligungsrecht ist kein Ausfluß des Rechts der elterlichen Sorge, sondern des durch Art. 6 GG verfassungsrechtlich geschützten natürlichen Elternrechts. 3. Das Verfahren betreffend die Ersetzung einer Einwilligung zur Adoption muß rechtskräftig abgeschlossen sein, ehe über die Annahme als Kind entschieden werden kann. Es handelt sich dabei um rechtlich selbständige Angelegenheiten im Sinne des § 43b FGG.
FamRZ 1991, 1230 NJW-RR 1991, 905 OLGZ 1991, 257 StAZ 1991, 164 [...]